Mitgliedschaft | Formulare
Eintragung, Löschung, Zusammenschlüsse

Allgemeines

Gesetzliche Grundlage

Jedes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland hat ein eigenes Ingenieurgesetz. Dieses regelt die Listeneintragungen und damit die Kammermitgliedschaften. Im Land Bremen ist dies das Bremische Ingenieurgesetz (BremIngG).

Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieurin" bzw. "Beratender Ingenieur" ist gesetzlich geschützt und darf nur von Personen geführt werden, die in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind. Das unberechtigte Führen dieser Berufsbezeichnung (auch Wortverbindungen daraus) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Folgende Listen werden von der Ingenieurkammer geführt:
- Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure
- Bauvorlageberechtigte
- Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner
- Freiwillige Mitglieder

Eintragungsverfahren

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen und kann jederzeit erfolgen.
Die Geschäftsstelle prüft den Antrag auf formale Vollständigkeit.
Der Eintragungsausschuss als autarkes Gremium tagt etwa alle 8 Wochen. Der Ausschuss prüft den Antrag inhaltlich und beschließt diesen.

Löschung

Eine Löschung der Kammermitgliedschaft erfolgt auf Antrag (zu finden auf unserer Website unter "Mitgliedschaft") und ist zu jedem Monatsletzten, nicht jedoch rückwirkend, möglich.

Gebühren

150,00 € Prüfgebühr (Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure)
150,00 € Prüfgebühr (Liste der Bauvorlageberechtigten)
150,00 € Prüfgebühr (Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner)
  75,00 € Prüfgebühr (Liste der freiwilligen Mitglieder)
  50,00 € Löschung

 Mitgliedschaft | Voraussetzungen:

Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure
Rechtsgrundlage: § 6 BremIngG
Antrag: Schriftverfahren
Voraussetzungen:
- Wohnsitz oder berufliche Niederlassung oder Dienst- oder Beschäftigungsort im Land Bremen
- Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" nach § 1 Bremisches Ingenieurgesetz zu führen (Abschluss eines entsprechenden Ingenieurstudiums)
- 3-jährige vollschichtige Tätigkeit als Ingenieurin bzw. Ingenieur innerhalb der letzten acht Jahre vor dem Eintragungsantrag
- eigenverantwortliche und unabhängige Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 und 3 Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG). Der Nachweis wird in der Regel mit Vorlage des Gesellschaftsvertrags erbracht (bei Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern ist außerdem der Geschäftsführervertrag vorzulegen).
- Berufshaftpflichtversicherung 
- bei Beschäftigungsart "angestellt": Tätigkeit in einem unabhängigen Ingenieurunternehmen. Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller im Wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben übernimmt, die ihr oder ihm regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Betriebes übertragen wurde.

- Eintragungsprüfgebühr: 150,00 €
 

Bauvorlageberechtige
Rechtsgrundlage: § 13a BremIngG (Eintragung in die Liste nach § 65 Absatz 2 Nummer2 und Absatz 3 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung)
Antrag: Schriftverfahren
Voraussetzungen:
- Wohnsitz oder berufliche Niederlassung oder Dienst- oder Beschäftigungsort im Land Bremen
- Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" nach § 1 BremIngG zu führen (Abschluss eines entsprechenden Ingenieurstudiums)
- 2-jährige vollschichtige Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung innerhalb der letzten acht Jahre vor dem Eintragungsantrag. Dabei sind insbesondere Nachweise über Berufserfahrung in den Leistungsphasen 1-4 gemäß § 2 Absatz 2 der Leistungsbilder der §§ 34 oder 43 oder 47 Absatz 1 HOAI in Form einer nummerierten und datierten Projektliste beizubringen, die von einem anderen Berufsträger zu unterzeichnen ist und Folgendes umfasst:
-    Name des Objekts
-    Zeitraum von-bis (MM.JJJJ)
-    die von Ihnen selbst erbrachten Tätigkeiten
-    Nennung der Leistungsphasen

- Eintragungsprüfgebühr: 150,00 €


Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner
Rechtsgrundlage: § 13e BremIngG
Antrag: Schriftverfahren
Voraussetzungen:
- Wohnsitz oder berufliche Niederlassung oder Dienst- oder Beschäftigungsort im Land Bremen
- Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" nach § 1 BremIngG zu führen (Abschluss eines entsprechenden Ingenieurstudiums)
- 2-jährige vollschichtige Tätigkeit in der Tragwerksplanung innerhalb der letzten acht Jahre vor dem Eintragungsantrag (nachzuweisen sind drei bauliche Anlagen mindestens Gebäudeklasse 3 oder Sonderbauten gemäß BremLBO innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung; zudem einfache Kopien der Prüfberichte, denen zu entnehmen ist, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller in Person den Standsicherheitsnachweis aufgestellt hat.
- Führungszeugnis (einfache Ausfertigung; nicht älter als 3 Monate)
- bei Beschäftigungsart "selbstständig": Berufshaftpflichtversicherung

- Eintragungsprüfgebühr: 150,00 €


Freiwillige Mitglieder
Rechtsgrundlage: § 15 BremIngG
Antrag: Schriftverfahren
Voraussetzungen:
- Wohnsitz oder berufliche Niederlassung oder Dienst- oder Beschäftigungsort im Land Bremen
- Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" nach § 1 BremIngG zu führen (Abschluss eines entsprechenden Ingenieurstudiums).

- Eintragungsprüfgebühr: 75,00 €


Wenn Sie als
Prüfingenieurin für Standsicherheit bzw.
Prüfingenieur für Standsicherheit
oder
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin bzw.
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
anerkannt sind, besteht für Sie eine Anzeigepflicht.
Mit Ihrer Bestellung werden Sie zugleich Pflichtmitglied der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen.


Beschäftigungsart "selbstständig" (Berufshaftpflichtversicherung)
Bei der Beschäftigungsart "selbstständig" ist bei allen Fachrichtungen ein Nachweis über eine aktuelle und gültige Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen. Folgende Mindestdeckungssummen sind zu erfüllen (gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 5 BremIngG):
- 1 Mio. EUR Personenschäden
- 1 Mio. EUR Sach- und Vermögensschäden
- 2-fach Maximierung


Führungszeugnis

Für alle Eintragungen ist ein Führungszeugnis erforderlich.

Das Führungszeugnis (einfache Ausfertigung nach § 30 BZRG) muss im Original vorliegen und darf nicht älter als drei Monate sein.
Die Beantragung eines Führungszeugnisses kann klassisch über ein Bremer BürgerServiceCenter erfolgen oder online über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz.

Hinweis: Bei einer Online-Beantragung benötigen Sie auf Ihrem Smartphone die App "AusweisApp" der Governikus GmbH & Co. KG und Ihren digitalen Personalausweis.

Kosten für Führungszeugnis: 13,00 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Löschung | Anlagen

Die Kammermitgliedschaft wird auf Antrag gelöscht.

Eine Löschung ist immer zum Monatsletzten, nicht jedoch rückwirkend möglich.

Der Kammerbeitrag wird anteilig berechnet (1/12); Guthaben werden zurücküberwiesen.

Anlage

  • Zahlungsbeleg (Überweisung der Löschungsgebühr)

Über die erfolgte Löschung erhalten Sie abschließend eine schriftliche Bestätigung der Ingenieurkammer.

Gebühr: 50,00 €

Hinweis für Wiedereintragungen: Liegen zwischen einer Löschung und einer Wiedereintragung mehr als 12 Monate, muss die Berufspraxis erneut nachgewiesen werden.

 

 

 

 

Downloads

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Zusammenschlüsse

Ein Zusammenschluss Beratender Ingenieure / Ingenieurinnen wird auf Antrag eingetragen.

Der Zusammenschluss muss seinen Sitz oder eine Niederlassung im Land Bremen haben.

Die weiteren Voraussetzungen für eine Eintragung regelt § 6 Absatz 2 ff. BremIngG.

Ansprechpartner

Ansprechpartner/in

Andreas Körtge
Assistenz Geschäftsführer und Datenschutzbeauftragter
Telefon
0421 162689-3
E-Mail
ak@ikhb.de