Allgemeines
Gesetzliche Grundlage
Jedes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland hat ein eigenes Ingenieurgesetz. Dieses regelt die Listeneintragungen und damit die Kammermitgliedschaften. Im Land Bremen ist dies das Bremische Ingenieurgesetz (BremIngG).
Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" bzw. "Beratende Ingenieurin" ist gesetzlich geschützt und darf nur von Personen geführt werden, die in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind. Das unberechtigte Führen dieser Berufsbezeichnung (auch Wortverbindungen daraus) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Folgende Listen werden von der Ingenieurkammer geführt:
- Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure
- Bauvorlageberechtigte
- Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner
- Freiwillige
Eintragungsverfahren
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen und kann jederzeit erfolgen.
Die Geschäftsstelle prüft den Antrag auf formale Vollständigkeit.
Der Eintragungsausschuss als autarkes Gremium tagt etwa alle 8 Wochen. Der Ausschuss prüft den Antrag inhaltlich und beschließt diesen.
Löschung
Eine Löschung der Kammermitgliedschaft erfolgt auf Antrag und ist zu jedem Monatsletzten, nicht jedoch rückwirkend, möglich.
Gebühren
150,00 € Prüfgebühr (Antrag auf Mitgliedschaft)
50,00 € Löschung
Mitgliedschaft | Voraussetzungen:
Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure
Rechtsgrundlage: § 6 BremIngG
Antrag: Schriftverfahren
Voraussetzungen:
- Wohnsitz oder berufliche Niederlassung oder Dienst- oder Beschäftigungsort im Land Bremen
- Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" bzw. "Ingenieurin" nach § 1 Bremisches Ingenieurgesetz zu führen (Abschluss eines entsprechenden Ingenieurstudiums)
- dreijährige vollschichtige Tätigkeit als Ingenieur bzw. Ingenieurin innerhalb der letzten acht Jahre vor dem Eintragungsantrag
- eigenverantwortliche und unabhängige Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 und 3 Bremisches Ingenieurgesetz
Bauvorlageberechtige
Rechtsgrundlage: § 13 BremIngG
Antrag: Schriftverfahren
Voraussetzungen:
- Wohnsitz oder berufliche Niederlassung oder Dienst- oder Beschäftigungsort im Land Bremen
- Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" bzw. "Ingenieurin" nach § 1 Bremisches Ingenieurgesetz zu führen (Abschluss eines entsprechenden Ingenieurstudiums)
- zweijährige vollschichtige Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung innerhalb der letzten acht Jahre vor dem Eintragungsantrag
Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner
Rechtsgrundlage: § 13a BremIngG
Antrag: Schriftverfahren
Voraussetzungen:
- Wohnsitz oder berufliche Niederlassung oder Dienst- oder Beschäftigungsort im Land Bremen
- Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" bzw. "Ingenieurin" nach § 1 Bremisches Ingenieurgesetz zu führen (Abschluss eines entsprechenden Ingenieurstudiums)
- dreijährige vollschichtige Tätigkeit als Tragwerksplaner bzw. Tragwerksplanerin innerhalb der letzten acht Jahre vor dem Eintragungsantrag (nachzuweisen sind drei Objekte mindestens Gebäudeklasse 3 innerhalb der letzten drei Jahre)
Freiwillige
Rechtsgrundlage: § 15 BremIngG
Antrag: Schriftverfahren
Voraussetzungen:
- Wohnsitz oder berufliche Niederlassung oder Dienst- oder Beschäftigungsort im Land Bremen
- Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" bzw. "Ingenieurin" nach § 1 Bremisches Ingenieurgesetz zu führen (Abschluss eines entsprechenden Ingenieurstudiums)
Wenn Sie als
Prüfingenieur für Standsicherheit bzw.
Prüfingenieurin für Standsicherheit
oder
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bzw.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin
anerkannt sind, besteht für Sie eine Anzeigepflicht.
Mit Ihrer Bestellung werden Sie zugleich Pflichtmitglied der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen.
Führungszeugnis
Für alle Eintragungen ist ein Führungszeugnis erforderlich.
Das Führungszeugnis (einfache Ausfertigung nach § 30 BZRG) muss im Original vorliegen und darf nicht älter als drei Monate sein.
Die Beantragung eines Führungszeugnisses kann klassisch über ein Bremer BürgerServiceCenter erfolgen oder online über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz.
Hinweis: Bei einer Online-Beantragung benötigen Sie auf Ihrem Smartphone die App "AusweisApp" der Governikus GmbH & Co. KG und Ihren Personalausweis im Scheckkartenformat.
Kosten für Führungszeugnis: 13,00 €
Löschung | Anlagen
Die Kammermitgliedschaft wird auf Antrag gelöscht.
Eine Löschung ist immer zum Monatsletzten, nicht jedoch rückwirkend möglich.
Der Kammerbeitrag wird anteilig berechnet (1/12); Guthaben werden zurücküberwiesen.
Anlage
- Nachweis der Überweisung der Löschungsgebühr (Kopie Kontoauszug oder Screenshot)
Über die erfolgte Löschung erhalten Sie abschließend eine schriftliche Bestätigung der Ingenieurkammer.
Gebühr: 50,00 €
Hinweis für Wiedereintragungen: Liegen zwischen einer Löschung und einer Wiedereintragung mehr als 12 Monate, muss die Berufspraxis erneut nachgewiesen werden.
Zusammenschlüsse
Ein Zusammenschluss Beratender Ingenieure / Ingenieurinnen wird auf Antrag eingetragen.
Der Zusammenschluss muss seinen Sitz oder eine Niederlassung im Land Bremen haben.
Die weiteren Voraussetzungen für eine Eintragung regelt § 6 Absatz 2 ff. BremIngG.